Weiter gedacht - der Podcast der WZ

#7 Wie schnell Radfahrer:innen illegal fahren

Episode Summary

Katzenaugen, Licht und Klingel: Ob es rechtlich gesehen ein Problem darstellt, wenn eines dieser Dinge auf dem Fahrrad fehlt, hat WZ-Redakteurin Petra Tempfer mit dem Juristen Anton Fischer besprochen. Es stellt tatsächlich ein Problem dar - wenn man weiß, was es zu bedenken gilt, ist es aber gar nicht so kompliziert, sein Fahrrad verkehrstauglich zu machen.

Episode Notes

"Hauptsache, es fährt", gilt beim Fahrrad nicht als einziges Kriterium, um es im Straßenverkehr benützen zu dürfen. Vielmehr ist in der Fahrradverordnung genauestens geregelt, wie es beschaffen sein muss. Was konkret dazugehört, erklärt der Jurist Anton Fischer im Gespräch mit Host Petra Tempfer. 

So müssen beide Bremsen funktionieren, das Fahrrad braucht Vorder- und Rückstrahler sowie eine Klingel. Für E-Bikes gelten eigene Bestimmungen, um noch keine Mopeds zu sein, und auch bei den Anhängern gibt es einiges zu bedenken. Sitzt ein Kind darin, braucht es zum Beispiel laut Verordnung eine "mindestens 1,5 Meter hohe biegsame Fahnenstange mit einem leuchtfarbenen Wimpel". Ein Lauflernrad hingegen ist noch kein Fahrrad, sondern offiziell ein Spielzeug. Und: Fluchen, auch wenn einem noch so sehr danach ist, sollte man besser nicht, denn das ist strafbar.

Weiterführende Links:

Aus dem Archiv der Wiener Zeitung vom 14. Februar 1897 (Seite 2): 

Um dem k. k. Statthalter Erich Graf Kielmansegg für die neue Fahrradverordnung zu danken, feierte das Künstlerhaus am Karlsplatz in Wien am 13. Februar 1897 ein großes Fahrradfest mit dem Titel „All Heil“ – dem Radfahrer-Gruß. Die Verordnung regelte die Ausstattung des Fahrrads und erlaubte erstmals das Radeln auf den Straßen Wiens. Die „Wiener Zeitung“ schrieb am Tag nach dem Fest im Feuilleton: So hat denn das geflügelte Stahlrad auch das Haus der Kunst erobert. Die moderne Fußfertigkeit, recht ein Sinnbild unserer flüchtigen, hastenden Zeit, hat begeisterte Adepten gefunden in der fröhlichen Künstlerrepublik. […] Die Künstler unter den Fahrern und die Fahrer unter den Künstlern hatten sich ihren Sondergschnas und Extraspaß zugerichtet, um das Missvergnügen des Winters durch frohe, holde Täuschung zu bannen. Pinsel, Stichel, Meißel haben sich in einträchtigem Tun zusammengefunden zur höheren Ehre des Rades. […] Dem Farben- und Tönenrausch macht erst der nüchterne Morgen ein Ende. […] Auf den erwachenden Straßen läuten die Glocken radfahrender Frühaufsteher den jungen Tag ein.

 

Fahrradverordnung

Straßenverkehrsordnung 1960 § 68 zum Fahrradverkehr

Straßenverkehrsordnung 1960 § 65 zum Alter für die Benützung von Fahrrädern

Zur 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung zum Rechtsabbiegen bei Rot

Straßenverkehrsordnung 1960 § 88 und Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

zum Lauflernrad als Spielzeug

Kraftfahrgesetz 1967 § 106 u.a. zum Mitführen von Kindern

Forstgesetz 1975 § 33 Abs. 3 zum Radfahren im Wald

Radhelmpflicht

 

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